RUFEN SIE UNS AN
0821 - 589 12 25
Sie haben erfolgreich ein Mahnverfahren gegen einen Ihrer Schuldner betrieben und möchten nun die Zwangsvollstreckung einleiten? Oder Sie sind nach dem erfolgreichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens im Besitz eines Urteils, mit dem der Schuldner zur Zahlung verurteilt wurde und wollen nun endlich Geld sehen? Vielleicht liegt auch der erste erfolglose Vollstreckungsversuch länger zurück und Sie wissen, dass der Schuldner nun wieder zu Geld gekommen ist?
Weiterhin bieten wir Ihnen die Beitreibung Ihrer Außenstände sowie für Unternehmen auch die Ausgliederung der Inkassoabteilung an. In diesem Rahmen werden wir nach einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben das Mahnverfahren bzw. das gerichtliche Vorgehen gegen Ihren Schuldner einleiten. Sofern ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner vorliegt, betreiben wir hieraus die Zwangsvollstreckung.
Die Vergütung unserer Tätigkeit bestimmt sich nach dem RVG, sofern im Vorfeld keine Honorarvereinbarungen mit Ihnen getroffen wurden.
Bereits bei der Geschäftsanbahnung können wir präventiv für Sie tätig werden und durch entsprechende Vertragsgestaltung künftige Auseinandersetzungen so weit als möglich vermeiden.
Informationen zu Inkasso, Forderungseinzug und diesbezügliche Fristen finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik "Fristen"
Wir sind stets bestrebt, Sie als unsere Mandanten fachgerecht und fair über Risiken und Chancen Ihres Verfahrens zu informieren. Weiterhin erachten wir es für zwingend notwendig, stets selbst auf dem neuesten Stand von Gesetz und Rechtsprechung zu sein, um eine umfangreiche Beratung und eine erfolgreiche Bearbeitung Ihres Mandats gewährleisten zu können. Dem kommen wir durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach.
Wichtige Fristen
Bei einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid:
- 2 Wochen Einspruchsfrist [Arbeitsgericht 1 Woche]
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages:
- 3 Wochen Klagefrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Bei einem Bußgeldbescheid:
- 2 Wochen Einspruchsfrist
Bei einem behördlichen Bescheid:
- 1 Monat Widerspruchs- oder Klagefrist nach Zugang
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung:
- 1 Woche Rechtsmittelfrist
Bei einem Versäumnisurteil:
- 2 Wochen Einspruchsfrist [Arbeitsgericht 1 Woche]
Bei sonstigen Urteilen der Zivilgerichte:
- in der Regel 1 Monat Rechtsmittelfrist
Es ist wichtig, schnell und rechtzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mögliche Nachteile zu vermeiden und effektiv gegen solche vorzugehen.
Hierzu vereinbaren Sie bitte möglichst telefonisch einen Termin mit uns. Zu diesem sollten Sie dann nach Möglichkeit alle wichtigen Unterlagen mitbringen. Nach Besprechen des weiteren Vorgehens veranlassen wir alle weiteren erforderlichen Schritte und unterhalten Korrespondenz mit Ihnen, damit Sie stets auf dem neuesten Stand der Dinge sind.
Bitte beachten Sie, dass viele gerichtliche Verfahren unter Umständen länger als gewollt dauern können, insbesondere dass das Anberaumen eines gerichtlichen Verhandlungstermins doch längere Zeit auf sich warten lässt. Dies liegt außerhalb unseres Einflussbereichs und hängt allein von der Arbeitsbelastung der hier tätig werdenden Gerichte ab. Wo es uns möglich ist, bemühen wir uns selbstverständlich um Beschleunigung und einen zügigen Abschluss.
müller & müller Rechtsanwälte Tel: 08 21 / 5 89 12 25 © 2015 by Müller & Müller
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